Seit wann gibt es COC-Papiere? Warum das Jahr 1996 nicht reicht

When Were COC Certificates Introduced? Why 1996 Is Not the Full Story

Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, besser bekannt als COC-Papiere, gibt es nicht erst seit 1996. Sie steht bereits in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970, samt Muster in Anhang III. Was sich zum 1. Januar 1996 änderte, war nicht das Dokument, sondern seine Verbindlichkeit. Und selbst dieses Datum beantwortet die Frage nur zur Hälfte, denn eine Übergangsregelung reichte noch bis Ende 1997.

Das Wichtigste in Kürze: seit 1970 im europäischen Recht, verbindlich seit 1996

Die kurze Fassung:

  • 1970: Die Übereinstimmungsbescheinigung erscheint zum ersten Mal im Gemeinschaftsrecht. Das EG-Typgenehmigungsverfahren ist freiwillig.
  • 1993: Das Verfahren wird angewendet, aber nur auf Antrag des Herstellers.
  • 1996: Am 1. Januar endet die Freiwilligkeit für vollständige Pkw der Klasse M1.
  • 1998: Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 1997 greift die Pflicht ohne Übergangsregelung.

Diese Stichtage gelten auch für Deutschland: Die Fristen stammen aus europäischen Richtlinien, die Deutschland in nationales Recht umgesetzt hat. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt heute, welche Nachweise die Zulassungsbehörde für die Zulassung verlangt.

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Wie die Übereinstimmungsbescheinigung entstand

Das Dokument entstand nicht auf einen Schlag, sondern in drei Etappen über gut ein Vierteljahrhundert. Wer nur das Jahr 1996 kennt, kennt die mittlere.

1970: Die erste Rahmenrichtlinie und ihr Anhang III

Mit der Richtlinie 70/156/EWG schuf der Rat ein gemeinsames Verfahren für die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge. Artikel 5 Absatz 2 verpflichtete den Hersteller schon damals, für jedes dem genehmigten Prototyp entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III auszustellen. Der Name des Dokuments ist also über fünfzig Jahre alt.

Warum ein Fahrzeug aus jener Zeit trotzdem nicht zwingend eine solche Bescheinigung besitzt, steht in Artikel 10, den Übergangsbestimmungen: Solange nicht alle erforderlichen Einzelrichtlinien anwendbar waren, wurden die harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften auf Wunsch des Antragstellers nur als Grundlage für die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung angewandt.

Artikel 7 Absatz 1 ging schon damals weiter: Ein neues Fahrzeug, dem eine Übereinstimmungsbescheinigung beilag, durfte nicht aus Gründen seiner Bau- oder Wirkungsweise von Zulassung, Verkauf oder Inbetriebnahme ausgeschlossen werden.

1993: Das Verfahren greift, aber nur auf Antrag des Herstellers

Die Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 erfand das Dokument nicht. Sie machte das bestehende Verfahren verbindlich: Nach ihren Erwägungsgründen ging es darum, „die bestehenden Betriebserlaubnisverfahren der Mitgliedstaaten durch das Typgenehmigungsverfahren der Gemeinschaft zu ersetzen“. Sie löste damit die bis dahin fakultative Regelung ab.

Angewendet wurde sie ab dem 1. Januar 1993. Verpflichtend war sie da noch nicht: Nach Artikel 2 Absatz 3 wendeten die Mitgliedstaaten das Verfahren bei vollständigen Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 1995 „nur auf Antrag des Herstellers“ an und erteilten daneben weiter nationale Typgenehmigungen.

1996: Das Ende der Freiwilligkeit

Zum 1. Januar 1996 lief die Antragsregelung aus: Ab diesem Datum wurde das EG-Typgenehmigungsverfahren für vollständige Pkw der Klasse M1 verbindlich angewendet. Für mehrstufig vervollständigte Fahrzeuge, etwa viele Wohnmobile, verschob sich derselbe Schritt auf den 1. Januar 1998.

1996 ist damit tatsächlich das Schlüsseljahr, das überall genannt wird. Es markiert aber nicht die Geburtsstunde des Dokuments, sondern das Ende seiner Freiwilligkeit.

Ab welchem Baujahr hat Ihr Fahrzeug ein COC?

Nein, nicht jedes Auto hat ein COC-Papier. Und die Grenze verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten: Nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 92/53/EWG durften Fahrzeuge eines vor 1996 national genehmigten Typs noch bis zum 31. Dezember 1997 zugelassen werden.

Streng genommen kommt es dabei nicht auf das Baujahr an, sondern auf die Erstzulassung. Die Fristen der Richtlinie knüpfen an die Typgenehmigung sowie an Zulassung, Verkauf und Inverkehrbringen an, nicht an den Tag, an dem Ihr Fahrzeug gebaut wurde. Auch die deutsche Fahrzeug-Zulassungsverordnung stellt in § 6 Absatz 4 auf die erstmalige Zulassung ab. Baujahr und Erstzulassung können auseinanderfallen, etwa wenn ein Fahrzeug längere Zeit beim Händler stand.

Übereinstimmungsbescheinigung nach Erstzulassung (vollständige Pkw der Klasse M1)

Erstzulassung Gibt es eine Übereinstimmungsbescheinigung? Rechtsgrundlage
bis 31. Dezember 1992 Nur dann, wenn für den Fahrzeugtyp bereits eine EWG-Betriebserlaubnis erteilt worden war. Eine Pflicht dazu bestand nicht. Richtlinie 70/156/EWG, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10
1993 bis 1995 Nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung beantragt hatte. Richtlinie 92/53/EWG, Artikel 2 Absatz 3
1996 bis 1997 Möglich, aber nicht gesichert. Hier lohnt sich die Prüfung anhand der Fahrgestellnummer. Richtlinie 92/53/EWG, Artikel 2 Absatz 4
ab 1. Januar 1998 Ja, mit den unten genannten Ausnahmen. Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG, Artikel 7 Absatz 1

Für neue Fahrzeuge ist die Übereinstimmungsbescheinigung ab 1998 der reguläre Nachweis: Die Mitgliedstaaten lassen neue Fahrzeuge nur zu und gestatten Verkauf und Inbetriebnahme nur, wenn eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

Zwei Einschränkungen gehören zu dieser Tabelle:

  1. Auch nach 1998 gibt es Fahrzeuge ohne Übereinstimmungsbescheinigung: Fahrzeuge aus Kleinserien, Fahrzeuge für Streitkräfte, Zivilschutz, Feuerwehr und Ordnungsbehörden, Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung sowie Fahrzeuge, die von außerhalb der EU eingeführt wurden.
  2. Die Richtlinie 92/53/EWG galt zunächst nur für Fahrzeuge der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor (Artikel 2 Absatz 2).

1993, 1996, 2005, 2015: Warum im Netz so viele verschiedene Jahreszahlen kursieren

Wer die Frage googelt, bekommt je nach Quelle ein anderes Jahr genannt. Das liegt daran, dass die meisten Ratgeber ein Datum weitergeben, ohne die Richtlinie dazu zu nennen. Diese Tabelle ordnet die gängigen Angaben ein:

Jahreszahl Wo sie steht Was wirklich gilt
1993 Wird als „allgemeine Einführung“ bezeichnet Richtig ist das Datum, falsch die Deutung. Ab dem 1. Januar 1993 wurde das Verfahren angewendet, aber nur, wenn der Hersteller es beantragte. Neu war weder das Dokument noch die Pflicht.
1996 Findet sich in den meisten Ratgebern Korrekt, aber unvollständig. Es ist das Ende der Freiwilligkeit für vollständige Pkw, und die Übergangsfrist lief noch bis Ende 1997.
1997 Taucht in Foren auf Als Stichtag der Einführung falsch. Das Jahr fällt lediglich mit dem Ende der Übergangsfrist zusammen.
2005 Wird für Motorräder genannt, teils auch als Einführung „für die gesamte EU“ Falsch. Für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge gibt es die Übereinstimmungsbescheinigung bereits seit der Richtlinie 92/61/EWG mit Umsetzungsfrist zum 1. Januar 1994. Die Richtlinie 2002/24/EG löste sie zum 9. November 2003 ab und schrieb ab dem 9. November 2004 ein einheitliches Muster vor.
2010 Wird für leichte Nutzfahrzeuge genannt Nur mit Zusatz richtig. Der 29. Oktober 2010 gilt für neue Fahrzeugtypen der Klasse N1, für bestehende Typen der 29. Oktober 2011.
2015 Wird als Jahr verschärfter Vorgaben genannt In der Richtlinie 2007/46/EG gibt es keinen Stichtag im Jahr 2015. Der Stufenplan des Anhangs XIX endete am 29. Oktober 2014.

Wann Motorräder, Transporter und Anhänger dazukamen

Pkw waren zuerst an der Reihe, alle übrigen Klassen folgten später, jede mit eigenen Fristen. Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge liefen dabei über ein eigenes Regelwerk, Nutzfahrzeuge und Anhänger über den Stufenplan der Richtlinie 2007/46/EG.

Fahrzeugklasse Neue Fahrzeugtypen Bestehende Fahrzeugtypen Rechtsgrundlage
Pkw (M1), vollständig 1. Januar 1996 1. Januar 1998 (Übergangsfrist bis 31. Dezember 1997) Richtlinie 92/53/EWG, Artikel 2 Absatz 3 und 4
Mehrstufig vervollständigte Pkw 1. Januar 1998 1. Januar 2000 (Übergangsfrist bis 31. Dezember 1999) Richtlinie 92/53/EWG, Artikel 2 Absatz 3 und 4
Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (L) 1. Januar 1994 (Umsetzungsfrist) 9. November 2004 Richtlinie 92/61/EWG, Artikel 7 und 18; Richtlinie 2002/24/EG, Artikel 19 bis 21
Busse (M2, M3) 29. April 2009 29. Oktober 2010 Richtlinie 2007/46/EG, Anhang XIX
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 29. Oktober 2010 29. Oktober 2011 Richtlinie 2007/46/EG, Anhang XIX
Lkw und Anhänger (N2, N3, O1 bis O4) 29. Oktober 2010 29. Oktober 2012 Richtlinie 2007/46/EG, Anhang XIX

Zwei Hinweise zur Tabelle. Bei den zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen nennt die Spalte „Bestehende Fahrzeugtypen“ den Stichtag, ab dem alle ausgestellten Bescheinigungen dem einheitlichen Muster des Anhangs IV entsprechen mussten. Und zu 2009, weil dieses Datum leicht misszuverstehen ist: Für Pkw kam damals keine neue Pflicht hinzu. Geändert hat sich allein der Rechtsrahmen, als die Richtlinie 2007/46/EG die Richtlinie 70/156/EWG ablöste. Die Pflicht selbst besteht für Pkw seit 1996.

Was Ihr Fahrzeug stattdessen hat, wenn es älter ist

Fehlt die Übereinstimmungsbescheinigung, ist die Zulassung nicht ausgeschlossen. Welche Nachweiswege für die Erstzulassung zulässig sind, zählt § 6 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf; die Übereinstimmungsbescheinigung ist nur einer davon.

Für Fahrzeuge mit nationaler Typgenehmigung sieht dort Nummer 2 die Zulassungsbescheinigung Teil II oder die Datenbestätigung vor; daneben steht die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung. Die Datenbestätigung ist in § 2 Nummer 8 definiert als Bescheinigung des Inhabers der nationalen Typgenehmigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht.

Wichtig zu wissen: Dass die Verordnung die Datenbestätigung vorsieht, verpflichtet den Hersteller nicht, sie auszustellen.

Was heute gilt: Verordnung (EU) 2018/858, KBA-Datenbank und eCOC ab Juli 2026

Seit dem 1. Oktober 2019 führt das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 74 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen. Daraus rufen die Zulassungsbehörden die COC-Daten ab; übermittelt werden sie von den Fahrzeugherstellern und Importeuren.

Seit dem 1. September 2020 gilt die Verordnung (EU) 2018/858; sie hat die Richtlinie 2007/46/EG zu diesem Datum aufgehoben. Typgenehmigungen, die bis zum 31. August 2020 erteilt wurden, bleiben nach Artikel 89 Absatz 1 gültig. Für den Alltag ändert sich dadurch wenig: Der Hersteller legt jedem neuen Fahrzeug weiterhin eine Übereinstimmungsbescheinigung bei, und zwar unentgeltlich.

Seit dem 5. Juli 2026 gilt eine Ausnahme davon: Stellt der Hersteller die Bescheinigung als strukturierte elektronische Daten bereit (eCOC), ist er von der Papierform befreit. Das betrifft ausschließlich neu hergestellte Fahrzeuge; bei einem importierten Gebrauchtwagen bleibt es beim Papierdokument. Wenn das Original nicht mehr auffindbar ist, können Sie beim Hersteller gegen Entgelt ein Duplikat anfordern; verpflichtet ist er dazu zehn Jahre ab dem Herstellungsdatum.

Am 14. Juli 2026 kam der vorerst letzte Schritt hinzu, ein öffentlicher Online-Service des Kraftfahrt-Bundesamts. Für Fahrzeuge, die ab Oktober 2019 in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, lassen sich die eCOC-Daten anhand der FIN im XML-Format herunterladen; der Schwerpunkt liegt auf Pkw und leichten Nutzfahrzeugen. Ausgegeben werden die vom Hersteller übermittelten Daten, nicht das Papierdokument selbst.

Erstzulassung 1996 oder 1997? Dann lohnt die Prüfung besonders

In diesen beiden Jahren ist die Übereinstimmungsbescheinigung möglich, aber nicht gesichert. Eine Abfrage über die Fahrgestellnummer (FIN) klärt es in wenigen Sekunden.

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