Ja, ein Fahrzeug lässt sich auch ohne COC-Papiere zulassen. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, kurz COC, ist der Herstellernachweis über den genehmigten Fahrzeugtyp. Sie ist aber nur einer von mehreren Nachweisen, die § 6 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die erstmalige Zulassung aufzählt. Die Erteilung der Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO kostet nach Gebührennummer 223.1 des Gebührentarifs 39,50 Euro; das dafür nötige Gutachten wird gesondert berechnet.
Manchmal müssen Sie den technischen Nachweis gar nicht selbst beibringen, weil die Zulassungsbehörde die Daten abruft.
Ist die Zulassung ohne COC-Papiere möglich?
Die Zulassungsstelle verlangt kein bestimmtes Dokument, sondern einen Nachweis über die technischen Daten und die Genehmigungslage Ihres Fahrzeugs. Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Die Liste des § 6 Absatz 4 gilt nur für die erstmalige Zulassung. Bei einem Fahrzeug, das bereits zugelassen war, stellt sich die Frage anders.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob Sie das Papier haben, sondern welche Typgenehmigung Ihr Fahrzeug hat.
Was die Zulassungsstelle stattdessen als Nachweis akzeptiert
Braucht man COC-Papiere für die Zulassung? Nur bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung, und selbst dann gibt es einen Weg ohne Papier. Sind die COC-Papiere nicht vorhanden, akzeptiert die Zulassungsstelle stattdessen die Zulassungsbescheinigung Teil II, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung. § 6 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nennt dafür vier Fallgruppen, und jede ist an eine Bedingung geknüpft.
Nachweise für die erstmalige Zulassung nach § 6 Absatz 4 FZV
| Nachweis | Für welches Fahrzeug gilt er | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) | Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung | § 6 Absatz 4 Nummer 1 FZV |
| Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten- und Versionsschlüsselnummer, oder Datenbestätigung | Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung | § 6 Absatz 4 Nummer 2 FZV, § 20 Absatz 3a StVZO |
| Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung | Fahrzeug ohne Typgenehmigung | § 6 Absatz 4 Nummer 3 FZV, § 2 Nummer 6 FZV (§ 13 EG-FGV oder § 21 StVZO) |
| COC, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung | zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 FZV | § 6 Absatz 4 Nummer 4 FZV |
Praktisch relevant sind die ersten drei Zeilen: Sie unterscheiden sich nicht allein im Aufwand, sondern in den Voraussetzungen.
Datenbestätigung: nur bei nationaler Typgenehmigung
Die Datenbestätigung ist der Nachweis für Fahrzeuge mit nationaler Typgenehmigung, nicht der allgemeine Ersatz für ein fehlendes COC. Nach § 2 Nummer 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung stellt sie der Inhaber dieser Typgenehmigung aus und belegt damit, dass das Fahrzeug bei seiner Herstellung dem genehmigten Typ entsprach.
§ 20 Absatz 3a StVZO verpflichtet den Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach dem Muster 2d auszufüllen. Entbehrlich ist sie nur, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die Typdaten bereitgestellt und der Inhaber die Schlüsselnummern eingetragen hat.
Einzelgenehmigung oder Betriebserlaubnis: der Unterschied
Eine Begutachtung nach § 21 StVZO ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug keinem genehmigten Typ angehört oder die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 StVZO erloschen ist. So steht es in § 21 Absatz 1a StVZO: Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV vor, ist der Weg über § 21 versperrt. Solange Ihr Fahrzeug also zu einem genehmigten Typ gehört, ersetzt ein Vollgutachten nach § 21 StVZO das fehlende COC nicht. Für § 21 bleiben Einzelstücke, Umbauten und Fahrzeuge aus Drittländern, die keinem in der EU genehmigten Typ entsprechen.
Unterscheiden lassen sich die beiden Verfahren nicht danach, wer sie erteilt: Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO kommen beide von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, und in beiden Fällen liegt dem Antrag ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes zugrunde, in der Praxis von TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS.
Wenn die Zulassungsbehörde die COC-Daten selbst abruft
In einem Fall müssen Sie den technischen Nachweis nicht selbst beibringen. Nach § 6 Absatz 4 Satz 3 FZV gilt der Nachweis der EG-Übereinstimmungsbescheinigung als geführt, wenn die Zulassungsbehörde die Daten selbst abruft. Dafür genügt die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN).
Diese Datenbank heißt Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen und wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführt; nach eigener Angabe steht sie den Zulassungsbehörden seit dem 1. Oktober 2019 zum Abruf zur Verfügung. Liegen die Daten dort nicht vor, kann die Behörde auf die entsprechende Datenbank eines anderen Mitgliedstaats zugreifen.
Fragen Sie deshalb bei Ihrer Zulassungsstelle nach, ob für Ihr Fahrzeug Daten hinterlegt sind, bevor Sie ein Gutachten in Auftrag geben.
Welcher Nachweis für Ihr Fahrzeug gilt
Welcher Nachweis gilt, entscheidet die Herkunft Ihres Fahrzeugs: bei einem bereits im EU-Ausland zugelassenen Fahrzeug in der Regel die ausländische Zulassungsbescheinigung, bei einem Import aus einem Drittland die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV.
Nachweiswege nach Herkunft des Fahrzeugs
| Herkunft und Zustand des Fahrzeugs | Welcher Nachweis greift |
|---|---|
| Gebrauchtwagen, bereits in Deutschland zugelassen | Nachweis über die vorhandenen deutschen Fahrzeugpapiere |
| Fahrzeug, schon in einem anderen EU-Staat zugelassen | Keine erstmalige Zulassung, also greift die Liste der Nachweise nach § 6 Absatz 4 FZV nicht unmittelbar; fehlen der Behörde Daten, kann sie nach § 6 Absatz 8 FZV ein Gutachten anfordern |
| Neufahrzeug aus der EU, Reimport ohne COC | Zuerst beim Verkäufer nachfragen; bleibt das Dokument aus, das COC beim Hersteller anfordern. Bei nationaler Typgenehmigung tritt die Datenbestätigung an seine Stelle |
| Import aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) | Entspricht das Fahrzeug keinem in der EU genehmigten Typ: Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und anschließend Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. Zusätzlich ist nach § 6 Absatz 7 FZV der Verzollungsnachweis vorzulegen |
| Fahrzeug ohne genehmigten Typ, etwa Einzelstück | Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV auf Grundlage eines Gutachtens; bei erloschener Betriebserlaubnis nach einem Umbau Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO |
Was die Alternativen offiziell kosten
Die behördlichen Schritte haben feste Gebührensätze, ab 39,50 Euro für die Erteilung. Sie stehen im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), zuletzt geändert am 19. Dezember 2025.
Gebühren nach dem Gebührentarif der GebOSt, netto
| Leistung | Gebühr | Gebührennummer |
|---|---|---|
| Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO oder der Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 39,50 Euro | 223.1 |
| Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens, einschließlich der Erteilung der Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung | 49,70 Euro | 223 |
| Vollgutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV, vollständiges Fahrzeug bis 3,5 Tonnen | 97,90 Euro | 413.4.1 |
| Zeitaufwand für Prüfungen, die im Gebührentarif nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde | 22,70 bis 30,20 Euro | 499 |
Die Gutachtengebühr kommt zur Gebühr für die Erteilung hinzu, nicht statt ihrer, denn das Gutachten ist Voraussetzung des Antrags. Kann die Behörde die Daten nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt abrufen und liegen sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht vor, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 223 um 15,30 Euro. Die Umsatzsteuer fällt auf das Honorar des Sachverständigen als Auslage an (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 GebOSt), bei Amtshandlungen nur, soweit diese ihr unterliegen (§ 1 Absatz 3 GebOSt).
Wann sich der direkte Weg über den Hersteller lohnt
Besitzt Ihr Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung, ist die Übereinstimmungsbescheinigung der vorgesehene Nachweis, und ein Gutachten kann sie nicht ersetzen: Die Begutachtung nach § 21 StVZO ist hier ausgeschlossen.
Nachfordern können Sie das Dokument. Nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 stellt der Hersteller in den zehn Jahren nach dem Herstellungsdatum gegen Entgelt ein Duplikat aus, und dieses Entgelt darf die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen. Den Ablauf beschreibt unser Beitrag zum verlorenen COC-Papier.